Auszugsmittel, Pflanzenteil, Verhältnis — was auf dem Etikett wirklich zählt
Ein Pflanzenauszug ist kein eindeutig bestimmter Rohstoff. Erst drei Angaben zusammen sagen, womit man es zu tun hat — und auf den meisten Packungen steht davon höchstens eine.
Drei Angaben, die zusammengehören
Steht auf einer Packung „Kamillenauszug 60 mg”, ist damit weniger gesagt, als es aussieht. Vollständig wäre die Angabe erst mit drei Bestimmungsstücken: welcher Pflanzenteil verarbeitet wurde, womit ausgezogen wurde und in welchem Verhältnis Rohstoff zu Auszug stehen.
Fehlt eines davon, bleibt der Rohstoff unterbestimmt — und zwei Präparate mit identischer Milligrammzahl können trotzdem Verschiedenes enthalten.
Das Auszugsmittel entscheidet mit
Pflanzliche Inhaltsstoffe lösen sich unterschiedlich gut. Ätherische Öle gehen kaum in Wasser über, Gerbstoffe und Zucker dagegen leicht; Harze und fettlösliche Bestandteile brauchen Alkohol oder Öl.
Das Auszugsmittel ist damit keine Herstellungsrandnotiz, sondern bestimmt mit, welche Stoffgruppen im fertigen Auszug landen und welche im Rückstand bleiben.
Wasser, Alkohol, Öl — drei verschiedene Ergebnisse
Ein wässriger Auszug aus Kamillenblüten enthält andere Verbindungen als ein alkoholischer aus derselben Charge. Bei Propolis ist der Unterschied noch deutlicher: Das Kittharz der Bienen löst sich in Wasser schlecht, weshalb in der Praxis meist alkoholisch gearbeitet wird.
Wer zwei Präparate nebeneinanderlegt, sollte deshalb zuerst schauen, ob das Auszugsmittel überhaupt genannt ist. In den seltensten Fällen ist es das.
Warum der Pflanzenteil eine eigene Angabe verlangt
Fenchel liefert ein gutes Beispiel. Im Handel überwiegen Auszüge aus den Früchten; ein Auszug aus den oberirdischen Teilen ist etwas anderes, mit anderem Gehalt an ätherischem Öl.
Ähnlich beim Topinambur: Verarbeitet wird die Wurzelknolle, nicht das Kraut. Steht auf dem Etikett nur der Pflanzenname, bleibt offen, welcher Teil gemeint ist — und damit auch, welches Profil der Rohstoff hat.
Das Verhältnis als reine Rechengröße
Die Angabe 4:1 beschreibt, wie viel getrockneter Rohstoff auf eine Einheit Auszug entfällt: vier Teile Ausgangsmaterial, ein Teil Auszug. Daraus lässt sich zurückrechnen, 200 mg eines Auszugs 4:1 entsprechen etwa 800 mg getrockneter Pflanze.
Diese Rechnung ist korrekt und trotzdem begrenzt aussagekräftig, weil sie ein Massenverhältnis beschreibt und nicht den Gehalt an irgendeinem bestimmten Stoff.
Ernte, Standort, Trocknung
Pflanzliches Ausgangsmaterial schwankt. Sorte, Boden, Sonnenstunden, Erntezeitpunkt und Trocknungsverfahren verändern den Gehalt an den beobachteten Verbindungen, teils erheblich.
Zwei Chargen desselben Betriebs, beide sauber nach 4:1 hergestellt, müssen deshalb nicht gleich sein. Genau hier setzt die Einstellung an.
Wenn ein Prozentsatz danebensteht
Eine Einstellung nennt den prozentuellen Gehalt einer konkreten Verbindung im Auszug — etwa „90 % Inulin” oder „20 % Oleuropein”. Damit wird aus einer Mengenangabe eine Gehaltsangabe.
Erst das macht zwei Präparate vergleichbar. Vorgeschrieben ist die Einstellung nicht; sie zu nennen, ist eine freiwillige Entscheidung des Herstellers und setzt voraus, dass der Rohstoff entsprechend dokumentiert ist.
Nicht jede hohe Zahl ist ein Vorteil
Ein Auszug 20:1 ist stärker eingeengt als einer im Verhältnis 4:1 — was für sich genommen weder gut noch schlecht ist. Entscheidend bleibt, was eingeengt wurde und ob der Leitstoff beim Einengen überhaupt mitgegangen ist.
Ein hoch eingeengter Auszug ohne Gehaltsangabe sagt weniger als ein Auszug 4:1 mit Prozentwert.
Was auf Packungen tatsächlich zu finden ist
In der Praxis begegnen einem drei Ausbaustufen. Die knappste nennt bloß den Pflanzennamen, ohne Menge — damit ist nichts nachprüfbar. Häufiger stehen Menge und Verhältnis da, etwa „Auszug 4:1 — 200 mg”. Die informativste Variante verbindet Menge mit Einstellung und nennt zusätzlich den Pflanzenteil.
Was das Lebensmittelrecht verlangt
Vorgeschrieben ist die Nennung der Bezeichnung des Bestandteils und seiner Menge in der empfohlenen Tagesportion. Wie diese Menge bei Pflanzenauszügen auszudrücken ist, regelt das Recht nicht im Einzelnen — daher die uneinheitliche Praxis.
In Österreich beschreibt zusätzlich das Lebensmittelbuch, was in der Beurteilung als verkehrsüblich gilt; eine Pflicht zur Angabe von Auszugsmittel oder Einstellung folgt daraus jedoch nicht.
Woran sich eine sorgfältige Deklaration erkennen lässt
Vier Fragen genügen meist. Ist die Menge überhaupt beziffert? Steht dabei, welcher Pflanzenteil verarbeitet wurde? Gibt es eine Einstellung, und wenn ja, auf welche Verbindung? Und bezieht sich die Zahl auf eine Kapsel oder auf die gesamte Tagesportion — die häufigste Quelle für Missverständnisse.
Wer diese vier Punkte beantworten kann, weiß über den Rohstoff mehr als aus jeder Werbebeschreibung.
Worüber die Zahlen nichts aussagen
Weder Verhältnis noch Einstellung sind Angaben zu Wirksamkeit oder Sicherheit. Sie ersetzen keine gesundheitsbezogene Angabe — und für die meisten in Nahrungsergänzungsmitteln verwendeten Pflanzen existiert eine solche gar nicht, weil die Anträge noch auf ihre wissenschaftliche Bewertung warten.
Was ein aufmerksamer Blick aufs Etikett leistet, ist etwas anderes: Er trennt das sauber deklarierte Präparat von dem, das sich hinter Allgemeinplätzen verbirgt.
Grundlagen dieser Seite
- Europäisches Arzneibuch, Allgemeine Monographie Extracta (Extrakte) — Begriffsbestimmungen, Droge-Extrakt-Verhältnis sowie Einteilung in eingestellte, quantifizierte und andere Extrakte.
- Europäische Arzneimittel-Agentur, Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) — Leitlinien zur Qualität pflanzlicher Arzneimittel und zur Deklaration pflanzlicher Stoffe und Zubereitungen.
- Europäische Arzneimittel-Agentur — Erläuterung zur Angabe des Droge-Extrakt-Verhältnisses und des Auszugsmittels.
- Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Nahrungsergänzungsmittel — Art. 6 (Kennzeichnung) und Art. 8 (Mengenangabe).
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, insbesondere Art. 28 Abs. 6.
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben.
- Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) — Kompendium pflanzlicher Stoffe und Leitlinien zur Sicherheitsbewertung pflanzlicher Zubereitungen.
- EFSA — Leitlinien zu den wissenschaftlichen Daten, die zur Begründung gesundheitsbezogener Angaben erforderlich sind.
- Österreichisches Lebensmittelbuch — Beurteilungsgrundlagen, einschließlich der Kapitel zu Nahrungsergänzungsmitteln.
- AGES — Untersuchung von Lebensmitteln und fachliche Unterstützung der amtlichen Kontrolle.
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) — Grundlagen der Kennzeichnung und Kontrolle.
- BASG — Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel.
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz — fachliche Zuständigkeit für Lebensmittelrecht.
- Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-386/23 — Stellung pflanzlicher Stoffe in der Übergangsregelung der Verordnung 1924/2006.
- Europäische Kommission, Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (EU Register on nutrition and health claims).
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist kein Arzneimittel und ersetzt weder eine abwechslungsreiche Ernährung noch eine gesunde Lebensweise noch das ärztliche Gespräch. Beschwerden, die Sie beunruhigen, gehören abgeklärt; einen Parasitenbefall stellt eine Untersuchung fest, nicht die Beschreibung von Symptomen.
Auf dieser Seite steht keine einzige gesundheitsbezogene Angabe, weil für keinen Bestandteil eine zugelassen ist. Lorbeer, Propolis, Topinambur, Fenchel und Kamille unterliegen der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; solange die Bewertung aussteht, darf mit ihnen nicht geworben werden. Marke und Werbeslogans des Anbieters sind keine gesundheitsbezogenen Angaben.
Die Rezeptur gibt das physische Etikett wieder (Stand 24.09.2026). Maßgeblich ist das Etikett des Erzeugnisses, das Sie erhalten. Der Vermerk „hergestellt im Auftrag von” bezeichnet den Auftraggeber, nicht den Hersteller.
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